Alle
Menschen verfügen von Geburt an über die gleichen, unveräußerlichen
Rechte und Grundfreiheiten.
Die
Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und zum Schutz der
Menschenrechte jedes einzelnen. Dieses Bekenntnis erwächst aus der Charta
der Vereinten Nationen, die den Glauben der Völker an die Grundrechte des
Menschen und an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit
bekräftigt.
In
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben die Vereinten Nationen
in klaren und einfachen Worten jene Grundrechte verkündet, auf die
jedermann gleichermaßen Anspruch hat.
Auch
Sie haben Anspruch auf diese Grundrechte. Es sind auch ihre Rechte.
Machen
Sie sich mit ihnen vertraut. Helfen Sie mit, diese Grundrechte für sich
selbst und für Ihren Nächsten zu fördern und zu verteidigen.
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung
der angeborenen Würde und der gleichen und
unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen
die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die
Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei
geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und
da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und
Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste
Streben des Menschen gilt,
da es notwendig
ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen,
damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand
gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig
ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen
zu fördern,
da die Völker der
Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden
Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an
die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und
beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen
in größerer Freiheit zu fördern,
da die
Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames
Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die
volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet
die
Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte
als
das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit
jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung
stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung
die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch
fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine
und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der
Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle
Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit
Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der
Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder
hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung,
nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf
Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des
Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses
unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt
oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder
hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand
darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und
Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel 5
Niemand
darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder
hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen
sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz
gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen
jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder
hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand
darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen
werden.
Artikel 10
Jeder
hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch
auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht.
Artikel 11
(1)
Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als
unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen
Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien
gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
(2)
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum
Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt
werden.
Artikel 12
Niemand
darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine
Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und
seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz
gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
(1)
Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und
seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
(2)
Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu
verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
(1)
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und
zu genießen.
(2)
Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen
nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die
Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
(1)
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2)
Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das
Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
(1)
Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund
der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu
heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung,
während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine
Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der
künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die
Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch
auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
(1) Jeder
hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben.
(2)
Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder
hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung
zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung
allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch
Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder
hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie
über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und
Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
(1) Alle
Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2)
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
(1)
Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten
seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2)
Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem
Lande.
(3) Der
Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen
Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine
und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen
freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder
hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und
Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der
Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie
Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
(1)
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2)
Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
(3)
Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere
soziale Schutzmaßnahmen.
(4)
Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu
bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder
hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(1)
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung,
Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale
Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit,
Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem
Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
(2)
Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung.
Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen
Schutz.
Artikel 26
(1)
Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten
der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht
müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht
muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
(2) Die
Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und
auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft
zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen
beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des
Friedens förderlich sein.
(3) Die
Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die
ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
(1)
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
(2)
Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen,
die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst
erwachsen.
Artikel 28
Jeder
hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in
dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht
werden können.
Artikel 29
(1)
Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie
und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2)
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die
Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und
den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des
allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3)
Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine
Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für
einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die
Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum
Ziel hat.
Resolution 217 A (III) der
Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Übersetzung: Deutscher Übersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York
Link zum Teilen: https://hanglberger-manfred.de/menschenrechte.htm
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