Antworten auf die fünf „Dubia“ von vier Kardinälen

von Manfred Hanglberger (www.hanglberger-manfred.de)

Link zum Teilen: https://hanglberger-manfred.de/antwort-auf-vier-kardinaele.htm

 

1. Dubia: Es stellt sich die Frage, ob es aufgrund dessen, was in "Amoris laetitia" Nr. 300–305 gesagt ist, nunmehr möglich geworden ist, einer Person im Bußsakrament die Absolution zu erteilen und sie also zur heiligen Eucharistie zuzulassen, die, obwohl sie durch ein gültiges Eheband gebunden ist, "more uxorio" mit einer anderen Person zusammenlebt – und zwar auch wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, die in "Familiaris consortio" (Nr. 84) festgelegt sind und dann in "Reconciliatio et paenitentia" (Nr. 34) und "Sacramentum caritatis" (Nr. 29) bekräftigt werden. Kann der Ausdruck "in gewissen Fällen" der Anmerkung 351 (zu Nr. 305) des Apostolischen Schreibens "Amoris laetitia" auf Geschiedene in einer neuen Verbindung angewandt werden, die weiterhin "more uxorio" zusammenleben?


Antwort: JA.

Begründung:
AL 301 „Daher ist es nicht mehr möglich zu behaupten, dass alle, die in irgendeiner sogenannten „irregulären“ Situation leben, sich in einem Zustand der Todsünde befinden und die heiligmachende Gnade verloren haben.



2. Dubia: Ist nach dem Nachsynodalen Apostolischen Schreiben "Amoris laetitia" (vgl. Nr. 304) die auf die Heilige Schrift und die Tradition der Kirche gegründete Lehre der Enzyklika "Veritatis Splendor" (Nr. 79) des heiligen Johannes Paul II. über die Existenz absoluter moralischer Normen, die ohne Ausnahme gelten und in sich schlechte Handlungen verbieten, noch gültig?


Antwort: JA
Trotzdem gilt es mit den Sündern in pastoraler Weise umzugehen, wie es AL in 305-311 aufzeigt.


3. Dubia: Ist es nach "Amoris laetitia" Nr. 301 noch möglich, zu sagen, dass eine Person, die habituell im Widerspruch zu einem Gebot des Gesetzes Gottes lebt – wie beispielsweise dem, das den Ehebruch verbietet (vgl. Mt 19,3–9) –, sich in einer objektiven Situation der habituellen schweren Sünde befindet (vgl. Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte, Erklärung vom 24. Juni 2000)?


Antwort: Nicht immer.

AL 305: Aufgrund der Bedingtheiten oder mildernder Faktoren ist es möglich,
dass man mitten in einer objektiven Situation der Sünde
– die nicht subjektiv schuldhaft ist oder es zumindest nicht völlig ist –
in der Gnade Gottes leben kann, dass man lieben kann und dass man auch im Leben der Gnade und der Liebe wachsen kann, wenn man dazu die Hilfe der Kirche bekommt.[351]
AL 306: Unter allen Umständen muss gegenüber jenen, die Schwierigkeiten haben, das göttliche Gesetz völlig in ihr Leben umzusetzen,  die Einladung erklingen, … den Weg der Liebe zu beschreiten.

AL 308 „… ich glaube ehrlich, dass Jesus Christus eine Kirche möchte, die achtsam ist gegenüber dem Guten, das der Heilige Geist inmitten der Schwachheit und Hinfälligkeit verbreitet:
eine Mutter, die klar ihre objektive Lehre zum Ausdruck bringt
und zugleich »nicht auf das mögliche Gute verzichtet, auch wenn sie Gefahr läuft,
sich mit dem Schlamm der Straße zu beschmutzen«.[356]


4. Dubia: Soll man nach den Aussagen von "Amoris laetitia" (Nr. 302) über die "Umstände, welche die moralische Verantwortlichkeit vermindern", die auf die Heilige Schrift und die Tradition der Kirche gegründete Lehre der Enzyklika "Veritatis Splendor" (Nr. 81) des heiligen Johannes Paul II. für weiterhin gültig halten, nach der "die Umstände oder die Absichten niemals einen bereits in sich durch sein Objekt unsittlichen Akt in einen 'subjektiv' sittlichen oder als Wahl vertretbaren Akt verwandeln" können?


Antwort: JA!
Doch es ist zu unterscheiden zwischen dem unsittlichen Akt, der zur Trennung der Ehepartner und dem Eingehen einer neuen Partnerschaft geführt hat, und dem späteren Umgang mit den Folgen dieses Aktes. Siehe dazu die Begründungszitate zum obigen Punkt 3.

5. Dubia: Soll man nach "Amoris laetitia" (Nr. 303) die auf die Heilige Schrift und die Tradition der Kirche gegründete Lehre der Enzyklika "Veritatis Splendor" (Nr. 56) des heiligen Johannes Paul II. für weiterhin gültig halten, die eine kreative Interpretation der Rolle des Gewissens ausschließt und bekräftigt, dass das Gewissen niemals dazu autorisiert ist, Ausnahmen von den absoluten moralischen Normen zu legitimieren, welche Handlungen, die durch ihr Objekt in sich schlecht sind, verbieten?


Antwort: JA!
Denn Ehebruch ist niemals zu legitimieren.
Es geht in AL nicht darum, moralische Normen in Frage zu stellen, sondern um einen pastoralen Umgang im Geiste Jesu Christi mit den Sündern.

AL fordert von den Hirten, die Situation und den Weg der geschiedenen und wiederverheirateten Gläubigen sehr aufmerksam, verständnisvoll, kritisch und helfend wahrzunehmen.
Diese hohe Anforderung an die Hirten ist für viele Priester ein großer Auftrag, den sie gerne und bereitwillig annehmen, weil sie dadurch sich als wahre Hirten verstehen und erleben. Für andere ist diese Anforderung eine Verunsicherung, weil sie vielleicht die klare Unterscheidung von erlaubt und unerlaubt aufgrund äußerer Umstände als bequem und als eindeutige Position der Kirche betrachtet haben.

Aber der Weg der Kirche ist der lebendige Mensch mit seiner Sündhaftigkeit und mit seiner Liebes- und Glaubensfähigkeit!

 

Diese Fragen der vier Kardinäle lösen die pastoralen Fragen leider in keiner Weise.
Dafür sind weitaus grundsätzlichere Fragen zu klären:

 

>>> Wie sind die Gebote und Verbote Jesu grundsätzlich zu verstehen?

>>> Grundsätzliche Überlegungen zu einer zeitgemäßen Ehe- und Familienpastoral

>>> Empfehlungen für die vier Kardinäle, die den Papst kritisieren (PDF)

>>> Was Papst Franziskus von den Hirten der Kirche erwartet

 

Link zum Teilen: https://hanglberger-manfred.de/antwort-auf-vier-kardinaele.htm

 

HOME